Kapitaldienstfähigkeitsberechnung der Banken und ihre Stolperfallen

Die Kapitaldienstfähigkeitsberechnung Ihrer kreditgebenden Banken sollten Sie kennen und natürlich auch deren Stolperfallen.

Kapitaldienstfähigkeitsberechnung als Kreditentscheider

Die Kapitaldienstfähigkeitsberechnung (KFD-Berechnung) ist eines der drei entscheidenden Kriterien für eine positive Kreditentscheidung. Das Ergebnis muss positiv sein – also freie Liquidität Ihres Unternehmens ausweisen. Und zwar

  • vergangenheitsbezogen auf der Basis der letzten Jahresabschlüsse
  • zukunftsbezogen auf der Basis von Zielen und Planrechnungen

Die beiden anderen Entscheidungskriterien sind übrigens das Rating nach Basel II und die Sicherheitensituation. Alle drei sollte man als Unternehmen kennen. Denn nur so können Sie die eigene Verhandlungsmachtposition realistisch einschätzen.

Kapitaldienstfähigkeitsberechnung – das Grundschema

die KDF-Berechnung ist im Prinzip eine einfache Cashflow-Rechnung nach dem Schema „Entstehungsseite abzüglich Verwendungsseite = freie Liquidität“:

Jahresüberschuss bereinigt um außerordentliche Positionen (a.o. Erträge ./. / a.o. Aufwand +)
+ Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
– Entnahmen bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften, Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften
– Regelmäßige Ersatzinvestitionen
– Eigenanteil bei Neu- / Erweiterungsinvestitionen
– Kredittilgungen
= freie Liquidität (oder eben nicht)

Kreditinstitute machen dabei teilweise weitere Unterscheidungen nach operativem, investivem und Finanzierungs-Cashflow. Das Grundschema aber folgt diesem Muster. Wichtig daher: Lassen Sie sich die KDF-Berechnung Ihrer Banken zeigen. Und rechnen Sie auf diesem Wege selber, bevor Sie in ein Kreditgespräch gehen, damit Sie Ihre Verhandlungsposition einschätzen können.

Kapitaldienstfähigkeitsberechnung der Banken und ihre Stolperfallen

Die Erfahrungen aus vielen Bankgesprächsbegleitungen tausche ich mit meinen Kolleginnen und Kollegen aus in der Fachgruppe Finanzierung-Rating im Bundesverband die KMU-Berater.

Dabei wurden in letzter Zeit zwei Stolperfallen vor allem beobachtet:

  • Abzug der Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen: Das auf der Entstehungsseite addierte Abschreibungsvolumen (als Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung abgezogen – aber da kein Liquiditätsabfluss hier addiert) wird von Banken und Sparkassen z.T. wieder abgezogen. Dabei beobachten wir Abzüge zu 100 % oder auch zu 50 % oder einem anderen Prozentsatz. Die Überlegung dahinter: Die Abschreibung dient liquiditätsmäßig dem Ansparen für die Wiederbeschaffung des Vermögensgegenstandes nach Ablauf der Nutzungsdauer. Dies ist aber betriebswirtschaftlich unlogisch: Der Vermögensgegenstand wurde bei Anschaffung finanziert; die AfA-Beträge dienen der Finanzierung der Tilgung; bei Wiederbeschaffung wird wiederum finanziert.
    In Kreditgesprächen sollten Sie solche Abzüge deutlich hinterfragen.
  • Coronahilfen werden als a.o.-Erträge abgezogen: Damit wird die Entstehungsseite entsprechend reduziert. Die Coronahilfen sollen allerdings gerade die Fixkosten decken bzw. die Umsatzausfälle kompensieren. Wenn man die Corona-Zuschüsse abzieht, müsste man auch die Fixkosten in der KDF-Berechnung entsprechend reduzieren. Dies geschieht jedoch nicht. Auch hier sollten Sie klar nachfragen und das nicht so einfach hinnehmen.

Beide Stolperfallen können in der KDF-Berechnung sehr schnell dazu führen, dass im Ergebnis keine freie Liquidität mehr vorhanden ist. Damit wird eine positive Kreditentscheidung fraglich!

Ob Sie allerdings im Einzelfall mit Ihrer Nachfrage Erfolg haben, ist nicht zu prognostizieren. Aber die Ansprache ist wichtig, um den Kreditgebern das Thema bewusst zu machen.

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